Hallo liebe Leser und Besucher unseres Blogs,
Eben habe ich Neuigkeiten von Claudia bekommen die ich Euch zum Lesen gleich eingefügt habe.
Gesundheit
und Pflege:
Neues
Jahr, neue Gesetze: Zum 1. Januar 2016 treten im Bereich Gesundheit
und Pflege wichtige Änderungen in Kraft. Wir geben einen aktuellen
Überblick:
Gesetz
zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung –
Krankenhausstrukturgesetz
Übergangspflege: Patienten,
die nach
einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Behandlung
vorübergehend weiter versorgt werden müssen, können eine
Kurzzeitpflege als neue Leistung der Krankenkassen in Anspruch
nehmen. Außerdem werden die Ansprüche auf häusliche Krankenpflege
und Haushaltshilfe erweitert. Damit werden Versorgungslücken vor
allem für solche Patienten geschlossen, die keinen Anspruch auf
Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung haben.
Zweites
Pflegestärkungsgesetz
Das
Gesetz setzt den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff um. Damit
erhalten erstmals alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu
den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von
körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind. Das
Jahr 2016 dient der Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens in
der Praxis und der Umstellung auf die fünf Pflegegrade sowie die
neuen Leistungsbeträge bis zum 01.01.2017. Folgende Regelungen
treten 2016 in Kraft:
Beratung: Pflegende
Angehörige erhalten einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung. Wer
Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt, erhält zudem
automatisch das Angebot für eine Pflegeberatung.
Anpassung
der Rahmenverträge: Die
Rahmenverträge über die pflegerische Versorgung in den Ländern
sind von den beteiligten Partnern der Selbstverwaltung an den neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriff anzupassen. Dazu gehören auch die
Vorgaben zur Personalausstattung.
Pflegesätze
und Personalschlüssel: Vor
Einführung der neuen Pflegegrade müssen Träger der
Pflegeeinrichtungen, Sozialhilfeträger und Pflegekassen die
Personalstruktur und die Personalschlüssel der Einrichtungen prüfen
und bei Bedarf anpassen. Bis zum 30. September 2016 müssen sie neue
Pflegesätze für die Pflegeheime vereinbaren. Bis Mitte 2020 soll
ein wissenschaftlich gesichertes Verfahren zur
Personalbedarfsbemessung entwickelt werden.
Gesetz
zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung
Pflege:
Damit Bewohner von Pflegeeinrichtungen auch die letzte Lebensphase
gut versorgt und begleitet in ihrem gewohnten Umfeld verbringen
können, wird Sterbebegleitung ausdrücklicher Bestandteil des
Versorgungsauftrages der Sozialen Pflegeversicherung. Pflegeheime
müssen Kooperationsverträge mit Haus- und Fachärzten zur
medizinischen Versorgung abschließen. Sie werden zudem zur
Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet und müssen
diese Kooperationen transparent machen. Pflegeheime können ihren
Bewohnern eine Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
anbieten. Die Krankenkassen finanzieren dieses Beratungsangebot.
Gesetz
zur Umsetzung der geänderten Berufsanerkennungsrichtlinie der EU
Ab
Oktober 2016 haben Versicherte, denen regelmäßig drei oder mehr
Medikamente gleichzeitig verordnet werden, Anspruch auf einen
Medikationsplan in Papierform. Das ist vor allem für ältere und
alleinlebende Menschen eine große Hilfe. Der Arzt muss den
Versicherten über seinen Anspruch informieren. Apotheker sind von
Anfang an einbezogen und bei Änderungen der Medikation auf Wunsch
des Versicherten zur Aktualisierung verpflichtet. Weitere
Anwendungen, wie die Speicherung von Notfalldaten und die
elektronische Speicherung des Medikationsplans, folgen später.
Start
der Terminservicestellen
Terminservicestellen
der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sollen bei der Suche nach
einem Facharzttermin helfen. Sie sollen den Versicherten innerhalb
einer Woche einen Facharzttermin in zumutbarer Entfernung
vorschlagen. Die Wartezeit auf den Termin darf 4 Wochen nicht
überschreiten. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arzt besteht nicht.
Details der Regelung werden in einem Bundesmantelvertrag für die
Vertragsärzte geregelt. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz hat den
Kassenärztlichen Vereinigungen bis zum 23. Januar 2016 (sechs Monate
nach Inkrafttreten des Gesetzes) Zeit für die Einrichtung der
Terminservicestellen gegeben.
----------------------------------------------------------------------------------
& Friederike